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Kosmetikverordnung - der Paragraphendschungel macht auch vor deinem Badezimmer nicht Halt!

Immer wieder erreichen uns Anfragen von verunsicherten Kunden, ob/warum wir die Rezeptur geändert hätten? Andere beschweren sich, dass Wolkenseifen inzwischen genauso viele verschiedene Inhaltsstoffe wie die Industrie verwenden würde, da könne man ja gleich im Drogeriemarkt einkaufen! 

Um es vorweg zu nehmen: Wolkenseifen hat seine Rezepturen nicht verändert!

Ab dem 31. Juli 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte kosmetische Produkte die erweiterte Deklarationspflicht für Duftstoffallergene erfüllen.
Die Zahl der kennzeichnungspflichtigen Substanzen steigt von bislang 26 auf rund 80. Die Grenzwerte bleiben im Wesentlichen bei 0,001 % (Leave-on) und 0,01 % (Rinse-off).Die Folge sind deutlich längere Listen von Inhaltsstoffen auf den Produkten (INCI-Listen) – auch ohne Rezepturänderung. Hersteller, die ihre Listen erweitern, handeln gesetzeskonform. Hersteller, die dies nicht tun, verstoßen gegen geltendes Recht. 

Neue Volldeklaration von Duftstoffen ab 2026 – was sich für Hersteller (und Verbraucher) ändert

Die Europäische Union verschärft die Kennzeichnungsvorschriften für Duftstoffe in kosmetischen Mitteln. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1545, mit der die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geändert wurde.
Im Mittelpunkt steht eine deutlich erweiterte Deklarationspflicht für allergene Duftstoffe. Die praktische Folge ist eine erhebliche Verlängerung der INCI-Listen – auch dann, wenn die Rezeptur eines Produkts unverändert bleibt.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die Änderungsverordnung wurde am 26. Juli 2023 erlassen und trat am 15. August 2023 formell in Kraft. Maßgeblich für die Praxis sind jedoch die Übergangsfristen:
• Ab dem 31. Juli 2026 dürfen nur noch kosmetische Mittel erstmals in Verkehr gebracht werden, die den neuen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.
• Bis zum 31. Juli 2028 dürfen Produkte, die vor dem 31. Juli 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, noch abverkauft werden.
Rechtlich entscheidend ist nicht das Herstellungsdatum, sondern das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 der Kosmetikverordnung. De facto bedeutet dies, dass neu produzierte Chargen spätestens ab Mitte 2026 die angepassten INCI-Listen tragen müssen.

Die bisherige Rechtslage

Bislang existierte eine Liste von 26 einzeln deklarationspflichtigen Duftstoffallergenen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt waren.
Diese Stoffe mussten deklariert werden, wenn sie im Endprodukt folgende Konzentrationsschwellen überschritten:
• 0,001 % (10 ppm) in Leave-on-Produkten
• 0,01 % (100 ppm) in Rinse-off-Produkten
Diese Schwellenwerte gelten grundsätzlich weiterhin.

Die Neuerung im Detail

Mit der Verordnung (EU) 2023/1545 wird die Liste der deklarationspflichtigen Duftstoffallergene erheblich erweitert. Künftig sind insgesamt rund 80 Substanzen kennzeichnungspflichtig.
Die Schwellenwerte bleiben dabei produkttypbezogen:
• 0,001 % bei Leave-on-Produkten
• 0,01 % bei Rinse-off-Produkten
Es gibt keine individuell unterschiedlichen Grenzwerte je nach Allergen, sondern lediglich die Unterscheidung nach Produktart.
Die Pflicht betrifft sämtliche Duftbestandteile – unabhängig davon, ob sie aus synthetischen Parfumölen oder aus ätherischen (natürlichen) Ölen stammen. Die pauschale Angabe „Parfum“ genügt nicht mehr, sofern enthaltene allergene Einzelbestandteile oberhalb der o. g. Schwelle vorliegen.
Es handelt sich nicht um ein Verbot dieser Stoffe, sondern um eine Ausweitung der Transparenzpflicht.

Warum werden die INCI-Listen deutlich länger?

Duftkompositionen – insbesondere aus oder in Verbindung mit ätherischen Ölen, also natürlichen Düften – bestehen aus komplexen Vielstoffgemischen. Ein einzelnes ätherisches Öl enthält in der Regel gleich mehrere deklarationspflichtige Allergene.
Zitrusöl enthält beispielsweise regelmäßig Limonene und Citral, Lavendelöl enthält unter anderem Linalool, Campher und Limonene.
Bislang wurden nur 26 Stoffe einzeln aufgeführt. Mit der Neuregelung steigt die Zahl der einzeln zu nennenden Bestandteile erheblich.
Die Rezeptur bleibt unverändert (zumindest bei Wolkenseifen, nicht auszuschließen ist, dass andere Hersteller die Gelegenheit nutzen) – es wird lediglich zukünftig aufgeschlüsselt, was bisher unter dem Sammelbegriff „Parfum“ zusammengefasst wurde.

Verbraucherreaktionen

Im Online-Shop und am Regal wird die Veränderung deutlich sichtbar sein. INCI-Listen werden länger und enthalten mehr chemisch klingende Bezeichnungen. Für viele Verbraucher entsteht dadurch der Eindruck, das Produkt sei verändert oder „ungesünder“ geworden.
In unserem Fall ist das nicht zutreffend. Die neu in den Inhaltsstofflisten zu deklarierenden Substanzen sind nahezu ohne Ausnahme seit vielen Jahren Bestandteil der jeweiligen Wolkenseifen-Duftkomposition. Geändert hat sich lediglich die gesetzliche Verpflichtung zur Einzeldeklaration.
Für sensibilisierte Personen bietet die Neuregelung einen Vorteil: Sie können gezielter nach bekannten Allergenen suchen und Produkte entsprechend auswählen. Für die große Mehrzahl der Verbraucher hingegen steigt die Komplexität der Kennzeichnung erheblich.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Die "kleine" regulatorische Änderung betrifft unterschiedslos sämtliche Hersteller.

Überarbeitung der Sicherheitsbewertungen

Jedes einzelne Produkt erfordert eine Anpassung der Sicherheitsbewertung und der zugehörigen Dokumentation im Product Information File. Bei einem umfangreichen Sortiment wie dem von Wolkenseifen entstehen Kosten im hohen fünfstelligen Bereich.

Verpackungs- und Etikettenanpassung

Längere INCI-Listen führen zwangsläufig zu neuen Layouts, neuen Druckdaten und teilweise zur Umstellung auf mehrlagige sogenannte Sandwichetiketten. Etiketten für unsere Wolkenseifen-Kleinserien, die wir bislang intern gedruckt haben, müssen künftig extern beauftragt werden. Das erhöht die Stückkosten signifikant. Der teuer angeschaffte Spezialdrucker verstaubt in der Ecke.

Wegfall langfristiger Bevorratung

Da regulatorische Änderungen inzwischen immer häufiger und in immer kürzeren Abständen erfolgen, wird die langfristige Bevorratung großer Stückzahlen fertig bedruckter Verpackungen für einen Betrieb wie den unseren zu einem wirtschaftlichen Risiko. Kleinere Bestellmengen bedeuten jedoch erheblich höhere Einkaufspreise und damit Gestehungskosten.

Druck auf die Margen

Die zusätzlichen Kosten können wir nur begrenzt auf die Produktpreise umlegen. Gleichzeitig steigen Energie-, Rohstoff- und Personalkosten. Die Margen schwinden, während der administrative Aufwand ohne Pause weiter zunimmt. 

Geltung für alle Marktteilnehmer

Die sicherlich gut gemeinte neue Vorschrift gilt ohne Ausnahme für:
• Naturkosmetik (ätherische Öle!)
 • konventionelle Kosmetik 
• kleine Manufakturen 
• industrielle Hersteller 
Wenn ein Hersteller nach dem 31. Juli 2026 für ein neu in den Verkehr gebrachtes, also frisch hergestelltes Produkt weiterhin nur die bisherigen 26 Allergene ausweist, ist dies ein Verstoß gegen geltendes Recht. Die Einhaltung der erweiterten Deklarationspflicht ist keine freiwillige Option, sondern gesetzliche Verpflichtung. 
Wolkenseifen hat seine Rezepturen nicht verändert. Dass die Liste der Inhaltsstoffe bei unseren Produkten (INCI-Liste) länger wird, liegt ausschließlich an der gesetzlich vorgeschriebenen Erweiterung der Einzeldeklaration. Die Anpassung erfolgt zur Sicherstellung vollständiger Rechtskonformität. 
Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Ausweitung der Kennzeichnungspflichten. Ab dem 31. Juli 2026 dürfen nur noch Produkte mit angepasster Deklaration neu in Verkehr gebracht werden. Die Zahl der einzeln auszuweisenden Duftstoffallergene steigt von bislang 26 auf rund 80. Noch einmal: Die sichtbare Veränderung auf dem Etikett ist Ausdruck regulatorischer Anpassung, nicht einer Rezepturänderung. Hersteller, die ihre INCI-Listen entsprechend erweitern, setzen geltendes EU-Recht um; Hersteller, die dies nicht tun, handeln nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage.

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